Vertragsbedingungen für Mietverträge mit SELFSTORAGE Klagenfurt:

 

1. Allgemeine Rechte des Mieters

  Die Box darf ab Mietbeginn bis Beendigung ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung nachstehender

  Bedingungen des Vermieters genutzt werden.

2. Übernahme der Lagerbox

a. Der Mieter hat die Lagerbox bei Übernahme zu kontrollieren; Schäden oder Verunreinigungen sind sofort zu melden. Erfolgt so eine Meldung nicht, gilt die Box als gereinigt und unbeschädigt übernommen.

b. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Box besenrein und im selben Zustand wie bei Vertragsbeginn zu übergeben. Die Verwendung von speziellen Reinigungsmitteln muss vorab mit dem Vermieter abgesprochen werden. Etwaige durch die Reinigung entstandene Schäden werden dem Mieter angelastet.

3. Nutzung der Lagerbox

a. Über die in der Box gelagerten Güter ist der Mieter Eigentümer bzw. wurde ihm von der Person, deren Eigentum sie sind, die Verfügungsgewalt erteilt, welche es ihm erlaubt, diese zu lagern.

b. Nicht gelagert werden dürfen:

- Nahrungsmittel oder verderbliche Waren

- unverpackte und gegen Befall von Motten oder sonstigen Schädlingen ungeschützte Textilien (im Speziellen Bekleidung, Pelzmäntel, Wolldecken, Teppiche usw.)

- Lebewesen jeder Art

- brennbare und/oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Benzin, Öl, Lithium-Batterien, Gas usw.

- Waffen, Sprengstoffe. Munition

- Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Stoffe, toxische Abfallstoffe, Asbest oder sonstige gesundheitsgefährdende Materialien

- Sondermüll oder andere gefährliche Materialien

- alles, was Rauch, üblen Geruch oder sonstige Emissionen absondern kann

- jegliche verbotenen Substanzen und Waren wie z.B. Suchtmittel und Drogen

c. Dem Mieter oder jeder mit ihm oder durch ihn auf das Gelände gelangende Personen ist es untersagt:

- die Lagerbox bzw. das Gelände für eigene Zwecke zu benutzen, wodurch andere Mieter gestört oder beeinträchtigt werden,

- Gegenstände jeglicher Art außerhalb der Box abzustellen. Für Lagergut, welches sich außerhalb der Lagerbox befindet, behalten wir uns das Recht vor, dieses zu entsorgen.

- Emissionen jeglicher Art aus der Box austreten zu lassen,

- den Fahrbereich auf dem Gelände zu verstellen und damit den Zutritt anderer Mieter zu beeinträchtigen,

- Dritte durch ihr Handeln in irgendeiner Art zu behindern.

d. Entstandene Schäden an bzw. in der Lagerbox sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

e. Die teilweise oder gänzliche Untervermietung der Box ist verboten.

f. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Innenbereich des SELFSTORAGE videoüberwacht wird und im Einzelfall die Aufnahmen zur Klärung von strafbaren Handlungen sowie zur Abwehr oder Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen herangezogen werden.

4. Zahlungsbedingungen

a. Mindestmietdauer, Mietentgelt, Fälligkeit:

1. Die Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen; bei längeren Mietverhältnissen beträgt eine Abrechnungsperiode 1 Monat. Das Mietverhältnis ist täglich kündbar. Die Höhe des Mietentgelts wird im individuellen Mietvertrag geregelt.

2. Die Miete darf um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder des an seine Stelle tretenden Indexes innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter vom Vermieter erhöht werden. Die unterbliebene Verrechnung gilt nicht als Verzicht auf die Wertanpassung.

3. Bei Mietbeginn ist die erste Mietzahlung für die erste Abrechnungsperiode fällig, ansonsten ist das Mietentgelt für die neue Abrechnungsperiode bis spätestens zum 1. Tag einlangend auf dem Bankkonto des Vermieters zu begleichen.

4. Die Anrechnung der Zahlung erfolgt zuerst auf Nebenkosten, dann auf Verzugszinsen, zuletzt auf die Miete selbst.

5. Der Mieter darf nicht eigene Forderungen gegen die Miete aufrechnen.

b. Fälligkeit und Verzug:

1. Es werden Verzugszinsen von 5 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank vereinbart, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Hierzu kommt eine Manipulationsgebühr von € 6,00 bzw. trägt der Mieter die Eintreibungskosten (Inkasso, Anwalt) in vollem Maße.

2. Bei Rückbuchung eines Bankeinzugs fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.

3. Kommt der Mieter der wiederholten Zahlungsaufforderung nicht nach, kann vom Vermieter der Zutritt zum Gelände bzw. zur Lagerbox verweigert werden. Der Vermieter ist in diesem Fall auch berechtigt, ein eigenes Zusatzschloss an der Box anzubringen, auch wenn der Mietvertrag gekündigt oder aufgelöst wurde.

4. Die Verpflichtung für den Mieter, die offenen Forderungen zu begleichen, bleibt aufrecht.

c. Pfandrecht und Verwertung:

1. Zur Besicherung der Forderung verpfändet der Mieter dem Vermieter die eingelagerten Gegenstände. Die Aufrechnung von Forderungen des Mieters wird ausgeschlossen.

2. Der Mieter erklärt sich bereit, die eingelagerten Gegenstände auf Verlangen des Vermieters diesem zu übergeben und auszufolgen.

3. Von dieser rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt bleibt das dem Vermieter zustehende gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB bestehen.

5. Rücktrittsrecht

Der Vermieter behält sich das Recht vor, jederzeit vom Mietvertrag unbefristet zurückzutreten, sollte der

Mieter in der Edikts Datei der Republik Österreich aufscheinen.

6. Zutritt zur Lagerbox

a. Der Zutritt in das Gebäude erfolgt mittels einer Sicherheits-Chipkarte. Für diese erlegt der Mieter bei Mietbeginn eine Kaution von € 20,00; bei Mietende wird diese Kaution nach Rückgabe der Karte rückerstattet. Die eigene Lagerbox versperrt der Mieter mit einem eigenen Vorhängeschloss. Der Mieter hat immer Zutritt zu seiner Lagerbox. Sollte der Zutritt zur Box vorübergehend etwa aus technischem Gebrechen nicht möglich sein, stehen dem Mieter keine Ersatzansprüche zu.

b. Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Person zu bevollmächtigen, die seine Box in seinem Namen betritt; er kann diese Erlaubnis jederzeit schriftlich beim Vermieter widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, den Zutritt zu verweigern, wenn eine Person das Gebäude betreten möchte, sich aber nicht ausweisen kann.

c. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass seine Box während seiner Abwesenheit verschlossen ist. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine unversperrte Box eigenhändig zu verschließen. Eine Haftung des Vermieters dafür ist ausgeschlossen.

d. Instandhaltungsarbeiten oder andere Arbeiten, die der Sicherheit bzw. Funktionsfähigkeit im Lager- bzw. Boxenbereich dienen, berechtigen den Vermieter, unter einer Vorankündigung von 7 Tagen Zutritt zu der jeweiligen Box zu erhalten. Kommt der Mieter diesem Ersuchen nicht nach, hat der Vermieter das Recht, die Box ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.

e. Bei Gefahr in Verzug ist es dem Vermieter oder einer von ihm bevollmächtigten Person erlaubt, die Box zu öffnen, zu betreten und gegebenenfalls zu räumen.

7. Alternative Box

a. Sollte es notwendig sein, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine alternative Box in gleicher Größe zuzuteilen und mit ihm gemeinsam innerhalb von 10 Tagen sein Lagergut umzulagern.

b. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, ist der Vermieter berechtigt, die Box zu öffnen und das Lagergut auf Risiko des Mieters in eine andere Box umzulagern.

c. In beiden Fällen bleibt der bestehende Mietvertrag aufrecht.

8. Öffnen und Räumung der Lagerbox

Die beiden Parteien vereinbaren, dass ein durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen einer Box nach den Bestimmungen dieses Vertrages keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt, sondern ausdrücklich gestattet ist.

 

Klagenfurt, 01.02.2024 


Widerrufsrecht:

Da das entsprechende Bundesgesetz (Rechtsvorschrift für Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) nicht für Verträge über Vermietung von Gebäuden gilt, gibt es kein Recht auf Widerruf.